Satzung
Nadorster Feuer VVaG - Gegründet am 28. Oktober 1849 in Oldenburg
Im Folgenden bieten wir Ihnen die Möglichkeit unsere Satzung einzusehen. Zusätzlich können sie diese als PDF über folgenden Link downloaden:
DOWNLOAD Satzung der Nadorster Feuer VVaG
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsstellung
1. Der Verein führt den Namen „NADORSTER FEUER
VVaG“
Er ist am 28.10.1849 unter dem Namen „Feuerversicherungsverein
der ehemaligen Landgemeinde Oldenburg
auf Gegenseitigkeit zu Nadorst gegründet
und ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(VVaG) im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG).
2. Der Verein untersteht der Landesaufsicht, ausgeübt
durch die Stadt Oldenburg (Oldb.).
§ 2 Zweck
1. Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Sachversicherung
nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen.
2. Der Verein ist berechtigt Versicherungen und Bausparverträge
zu vermitteln.
§ 3 Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand
1. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.)
2. Das Geschäftsgebiet des Vereins ist Niedersachsen.
3. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw.
Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig
ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß
§ 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz,
hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für
Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich
zuständig.
§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung
an die Mitglieder oder durch Anzeige in der
Nordwest-Zeitung (Oldb.) bzw. deren Rechtsnachfolger.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Beginn
1. Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder
Pächter im Geschäftsgebiet werden. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Bei erstmaligem Abschluss eines
Vertrages sind dem Mitglied die Satzung und die Versicherungsbedingungen
des Vereins auszuhändigen.
2. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich
bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr
versichern.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden.
4. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung
des Versicherungsscheines, wenn nicht ein späterer
Zeitpunkt vereinbart worden ist.
5. Der Versicherungsschutz kann ausnahmsweise unmittelbar
nach Aufnahme des Versicherungsantrages
in Kraft gesetzt werden, wenn die zu versichernden
Sachen unversichert sind. Der Versicherungsschein
ist jedoch unverzüglich nach Aushändigung einzulösen,
andernfalls der vorläufige Versicherungsschutz
bis zur Einlösung des Versicherungsscheines wieder
außer Kraft tritt. Der Vorstand kann den vorläufigen
Versicherungsschutz binnen einer Woche nach Antragseingang
aufheben oder den Versicherungsantrag
ablehnen.
§ 6 Beendigung
1. Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch
vom Verein - falls der Versicherungsvertrag keine andere
Regelung vorsieht - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
gekündigt werden.
2. Bei Fortzug aus dem Geschäftsgebiet kann die Kündigung
vom Mitglied oder dem Verein jeweils zum
Ende des folgenden Monats erfolgen.
3. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Verein
ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
a) wenn es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
wegen Brandstiftung oder eines versuchten oder
vollendeten Versicherungsbetruges bestraft worden
ist;
b) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
worden sind;
c) wenn es sich eines schwerwiegenden Verstoßes
gegen die Vereinsdisziplin oder die Interessen des
Vereins schuldig gemacht hat.
Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall vier Wochen
nach Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung
über den Ausschluss dem Mitglied zugegangen
ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand.
5. Mit dem Ende aller Versicherungsverträge endet
auch die Mitgliedschaft.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet,
die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen
waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf
von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw.
Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 Rechtsnachfolge
1. Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied
veräußert, so gelten die Bestimmungen der
§§ 95 ff des Versicherungsvertragsgesetzes.
2. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und
Pflichten auf dessen Erben über.
III. Organe und Geschäftsführung
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 9-14),
2. der Vorstand (§ 15-19),
3. die Vertrauensberater / Vertrauensleute (§21).
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die
ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich
vorbehalten sind.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den
ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung
von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß §4 dieser
Satzung mindestens zehn Tage vorher einberufen.
Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen
sind in der Einladung besonders zu erwähnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden,
a) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe
der Gründe beantragt;
b) wenn der Vorstand sie für erforderlich hält;
c) wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
§ 11 Leitung der Versammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder - wenn Einspruch erhoben wird - durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Die Übernahme der Vertretung anderer Mitglieder ist nicht gestattet. Für gesetzlich Vertretene können nur deren gesetzliche Vertreter abstimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Familienmitglied vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind nur der Ehemann, die Ehefrau und volljährige Kinder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Versicherung ruht oder es nicht die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 13 Niederschriften
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
aus wichtigem Grunde (§ 15);
b) Bestätigung der Vertrauensberater/ Vertrauensleute
(§ 21);
c) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 20);
d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
(§ 20);
e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses
für das abgelaufene Geschäftsjahr
f) Entlastung des Vorstandes;
g) ein Beirat kann von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem
über:
a) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
b) Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines
Verlustes;
c) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken;
d) Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen;
e) Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung
auf ein anderes Versicherungsunternehmen.
Die Beschlüsse zu Ziffer 2.d) bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen (§ 28).
Die Beschlüsse zu Ziffer 2.e) siehe § 29.
Die Änderung der Satzung und Beschlüsse zu § 2 e
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde (§ 29).
3. Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung
der Mitgliederversammlung unterbreitet werden
sollen, sind bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung
spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich
einzureichen. Über Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann in der Mitgliederversammlung
nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sich
dagegen kein Widerspruch erhebt.
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat alle Rechte und
Pflichten, die dem Vorstand eines Gegenseitigkeitsvereins
nach dem Gesetz zustehen.
2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, vier Direktoren und
dem Geschäftsführer.
3. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden,
den Stellvertreter und den Geschäftsführer, der
auch Stellvertreter sein kann.
4. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied
ist.
5. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere
jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens
verurteilt worden oder gegen den ein derartiges
Verfahren anhängig ist
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren,
Vergleichsverfahren oder in ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
nach § 807 ZPO oder § 284 AO verurteilt
worden ist.
c) grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein
begeht.
6. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Geschäftsführer
des Vereins sein.
7. Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Geschäftsführer,
werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Das Wahlalter endet in der Regel mit dem 70. Lebensjahr.
Ersatzwahlen gelten für den Rest der
Wahlperiode.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den
Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den
Vorsitzenden einberufen.
9. Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein
Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
§ 15a Beirat
Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Beirat kann den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten. Näheres wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand erlässt.
§ 16 Vertretung des Vereins
Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Seine Willenserklärungen sind rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind oder der Vorstand in anderer Weise gemeinsam handelt. Auf Versicherungsscheinen genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Nachbildung des Namenszuges durch Stempel oder Druck ist zulässig.
§ 17 Vergütung des Vorstandes
1. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer erhalten
eine jährliche Vergütung, die vom übrigen Vorstand
festgesetzt wird.
2. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die übrigen
Vorstandsmitglieder pro Sitzung eine Pauschale für
Zeitaufwand und Reisekosten. Die Sitzungspauschale
wird vom Vorsitzenden bestimmt.
3. Für Sonderaufgaben erhalten die Vorstandsmitglieder
Spesen und Erstattung der Reisekosten, sowie eine
Aufwandsentschädigung nach Ermessen des Vorsitzenden.
4. Der Geschäftführer ist hauptamtlich tätig. Der Vorsitzende
kann nebenberuflich tätig sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
3. Prüfung der Versicherungsanträge und Ausfertigung
der Versicherungsscheine,
4. Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung
der Entschädigungen,
5. Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse,
6. Einberufung der Mitgliederversammlung,
7. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8. Anlegung des Vereinsvermögens.
9. Erteilung der Bankvollmacht für den Geschäftsführer.
10. Festsetzung von Ausschüttungen aus der Rückstellung
für Beitragsrückerstattungen, sofern darüber nicht
die Mitgliederversammlung beschlossen hat.
11. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
(§ 19)
12. Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern im Innen-
und Außendienst.
13. Abschluss von Rückversicherungen.
14. Beschlüsse über Ehrungen von verdienten Mitgliedern
§ 19 Geschäftsführer
Der Geschäftführer wird vom Vorstand bestellt und unterliegt
seiner Aufsicht.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist gemäß § 27 (2)
BGB jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsgemäße Vergütung. Die Widerruflichkeit
ist beschränkt darauf, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund stellt insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
dar.
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der ihm vom
Vorstand erteilten Anweisungen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufstellen und Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses
bzw. der Mitgliederkartei,
2. Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher
sowie das Ordnen der Belege,
3. Kassenführung und Erstellen des Jahresabschlusses
4. Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen
und der Mitgliederversammlung,
5. Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung.
§ 20 Rechnungsprüfer
1. Als Rechnungsprüfer werden zwei Vereinsmitglieder
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung
anhand der Bücher, Belege und Schriften
auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärung
und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige
Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung
haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in
der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben die Vereinskasse, sofern
vorhanden, und die Bankkonten im Laufe des Geschäftsjahres
mindestens einmal zu prüfen.
2. Im Übrigen wird vom Vorstand ein im Buchwesen
sachverständiger Prüfer zur laufenden Beratung in Fragen
der Buchführung und Rechnungslegung bestellt.
§ 21 Vertrauensberater / Vertrauensleute
1. Das Geschäftsgebiet ist in Bezirke eingeteilt. Die für
die Bezirke zuständigen Personen werden vom Vorstand
ernannt und für die Dauer von vier Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt (§ 14 Abs. 1 b).
Sie müssen Vereinsmitglieder, volljährig und im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Als Vertrauensberater
ungeeignet sind Personen, auf die einer
der in § 15 Nr. 5 genannten Gründe zutrifft.
2. Auslagen im Interesse des Vereins werden vergütet.
Außerdem erhalten sie für Tätigkeiten bei der Schadenregulierung
eine vom Vorstand festgesetzte Aufwandsentschädigung.
3. Die Vertrauensberater führen insbesondere das
Anbieten, Vorschlagen und Abschließen von Versicherungsverträgen
und das Mitwirken bei deren Verwaltung
und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall,
für den Verein durch.
Vertrauensberater kann jede natürliche oder juristische
Person sein, die fachlich qualifiziert die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt
oder ausübt.
4. Die Vertrauensberater haben in ihrem Bezirk die
Geschäfte des Vereins nach den Anweisungen des
Vorsitzenden und den Vorstandsbeschlüssen zu besorgen.
Die Aufsicht kann vom Vorstand auf den Geschäftsführer
übertragen werden.
5. Weitere Aufgaben der Vertrauensberater:
a) jeden Versicherungsschaden sofort nach Kenntnisnahme
der Geschäftsstelle telefonisch zu melden
und sich unverzüglich zur Schadensteile zu
begeben, um die Interessen des Vereins wahrzunehmen;
b) sonstige Anträge und Schriftwechsel zur Beförderung
an die Geschäftsstelle anzunehmen.
4. Die Vertrauensleute haben den Auftrag ihre Tätigkeit
darauf zu beschränken, Möglichkeiten zum Abschluss
von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder
Kontakte zwischen einem Versicherungsinteressenten
und einem Versicherungsberater herzustellen.
5. Die Tätigkeit des Vertrauensberaters und der Vertrauensleute
kann ehrenamtlich sein. Für die Aufnahme
von Mitgliedern ist ihnen jedoch eine Vergütung zu
gewähren, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
6. Vertrauensberater und Vertrauensleute die ihrer
Pflicht nicht genügen, können auf Antrag des Vorstandes
nach Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden. Liegen schwerwiegende Fälle von
Pflichtverstößen vor oder ist wegen strafbarer Handlungen
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann
der Vorstand des Vereins einen Vertrauensberater
oder Vertrauensleute vorläufig abberufen. Über die
endgültige Abberufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
IV. Vermögensverwaltung
§ 22 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den
1. im voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
2. gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,
3. sonstigen Einnahmen.
§ 23 Mitgliedsbeiträge und Nachschüsse
1. Die Beiträge, die von den Mitgliedern im Voraus zu
zahlen sind, werden vom Vorstand festgelegt. Für
den Fall des Verzuges eines Mitgliedes mit der Beitragszahlung
gelten die gesetzlichen Regelungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für Nachschüsse
gelten die Regelungen analog.
2. Reichen die Jahreseinnahmen, sowie die nach dem
Gesetz und der Satzung verfügbaren Rückstellungen
und Rücklagen nicht zur Deckung der Ausgaben in
einem Geschäftsjahr aus, so werden außerordentliche
Beiträge (Nachschüsse) nach dem Verhältnis der
Vorjahresbeiträge erhoben. Die Nachschüsse und die
Zahlungsweise für sie werden vom Vorstand festgesetzt.
3. Die Höhe darf die zur Deckung des Verlustes notwendige
Höhe nicht überschreiten.
4. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des
Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
§ 24 Rücklagen
1. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb,
die auch die Aufgaben der Schwankungsrückstellung
zu erfüllen hat, wird eine Verlustrücklage von
2‰ (pro Mille) der Gesamtversicherungssumme des
abgelaufenen Geschäftsjahres gebildet.
2. Der Verlustrücklage fließen jährlich zu:
a) 3 % der Brutto-Jahresbeitragseinnahmen
b) die Erträge aus Kapitalanlagen
c) der Teil des Jahresüberschusses, der von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
hierfür bestimmt wird, bis die sich aus Abs. 1.
ergebende Mindesthöhe der Verlustrücklage erreicht
ist.
3. Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder
nach ihrer Inanspruchnahme wieder erreicht, so können
weitere Zuführungen unterbleiben.
4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der
Verein in einzelnen Geschäftsjahren die Zuführungen
abweichend regeln.
5. a) Aus der in der Verlustrücklage enthaltenen
Schwankungsrückstellung sind, soweit dies aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu erfolgen
hat, die Verluste aus dem versicherungstechnischen
Geschäft abzudecken.
b) Im Übrigen darf die Verlustrücklage vor Erreichung
ihrer Mindesthöhe nur bis zur Hälfte ihres Bestandes
und nach Erreichung bzw. Wiedererreichung ihrer
Mindesthöhe nur bis zu zwei Drittel ihres Bestandes
zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres in
Anspruch genommen werden. Wird die Verlustrücklage
zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres
vor Erreichung ihrer Mindesthöhe in Anspruch genommen
oder sinkt sie solche Entnahmen unter ihre
Mindesthöhe herab, sind diese Entnahmen in den
fünf folgenden Jahren aus den Jahresüberschüssen
auszugleichen. Die Pflicht, Zuführungen nach Abs. 2
vorzunehmen, bleibt unberührt. Die Verlustrücklage
kann in Höhe von einem Drittel ihres Bestandes vorübergehend
zur Bestreitung laufender Ausgaben dienen.
Sie ist aber zum Schluss des Geschäftsjahres
wieder auf ihre vorherige Höhe zu bringen.
6. Abweichungen von Zuführungen und Entnahmen in
den einzelnen Geschäftsjahren sind mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde zulässig.
7. Der Verein ist berechtigt, freie Rücklagen zu bilden
§ 25 Beitragsrückgewähr
1. Der Überschuss aus dem versicherungstechnischen
Geschäft ist nach den Zuführungen zu den Rückstellungen,
sowie gesetzlichen und freien Rücklagen der
Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen
darf nur für Beitragsrückerstattungen verwendet werden.
2. Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe
Ausschüttungen an die Mitglieder auszuzahlen oder
auf die Beiträge oder Nachschüsse des folgenden
Geschäftsjahres anzurechnen sind.
3. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis der
geleisteten Jahresbeiträge.
4. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer,
die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem
die Betragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder
des Vereins sind und es auch während des gesamten
vorhergehenden Geschäftsjahres waren. Wird beschlossen,
die Betragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen,
sind alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer
rückerstattungsberechtigt.
§ 26 Vermögensanlage
1. Das Vermögen des Vereins ist gemäß den Bestimmungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 54
VAG) so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit
und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Vereins
unter Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich gelten
deren Vorschriften.
2. Der bare Kassenbestand soll angemessen sein.
V. Rückversicherung
§ 27
Der Abschluss von Rückversicherungsverträgen mit Rückversicherungsgesellschaften ist zulässig.
VI. Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen
§ 28
1. Beschlüsse über Änderung der Satzung und der
Versicherungsbedingungen bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Über die Satzungsänderungen kann nur dann beschlossen
werden, wenn dieser Verhandlungsgegenstand
auf der Tagesordnung steht und diese gemäß
§ 4 Nr. 2 bekannt gemacht worden ist.
3. Die Satzung kann hinsichtlich der Bestimmungen
über die betriebenen Versicherungszweige, die Organe
und die Vermögensverwaltung mit Wirkung für bestehende
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
4. Die Versicherungsbedingungen können hinsichtlich
der Bestimmungen über den Umfang des Versicherungsschutzes
mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse
geändert werden.
5. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse über Änderungen
der Satzung ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
VII. Auflösung des Vereins
§ 29 Durchführung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliederversammlung
ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand
oder von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch ein
Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein
anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung
der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
verbunden werden.
4. Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden
Versicherungsverhältnisse erlöschen vier
Wochen nach Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Auflösungsbeschlusses.
§ 30 Liquidation
1. Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand
statt; jedoch kann die Mitgliederversammlung
auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die
ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
2. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss,
so wird dieser nach dem Verhältnis der im
letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge - nicht vor
Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten
Auflösungsbeschlusses - an die Mitglieder
verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise
durch Nachschüsse zu decken.
3.Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 48 bis 53
BGB Anwendung.
Der Vorstand:
gez. Dieter Stolle(1. Vorsitzender)
gez. Walter Renken(stv. Vorsitzender)
gez. Udo Gerde(Geschäftsführer)
gez. Hans-Hermann Eilers(Direktor)
gez. Ewald Wilken(Direktor)
gez. Dieter Helmers(Direktor)
Beschlossen von der Mitgliederversammlung,
Oldenburg, den 27.03.2008
Ergänzung durch gesetzliche Änderungen zu § 3 Nr. 3
und § 7 am 26.08.2008.
Die Genehmigung der Satzung und Änderung erfolgte
durch die Aufsichtsbehörde der Stadt Oldenburg am
17.09.2008